Kleidung ist grundsätzlich ein Teil der Privatsphäre des Arbeitnehmers. Auch im dienstlichen Bereich hat der Arbeitnehmer eine (geschützte) Privatsphäre, die ihm erlaubt, seine Kleidung (oder etwa Schmuck, Haar- und Barttracht, Tätowierungen) frei zu wählen. Allerdings darf der Arbeitgeber dieses Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers immer dann einschränken und seinem Arbeitnehmer Ge- bzw. Verbote hinsichtlich seines äußeren Erscheinungsbildes erteilen, wenn er gute Gründe hat.